Alle Jahre wieder

… kommt die Weihnachtsfeier im Kollegenkreis. Damit die Feier ein Fest der Freude wird, sollte der Arbeitgeber ein paar juristische Aspekte berücksichtigen.  Angefangen mit der Frage „Ist die Weihnachtsfeier Arbeitszeit?“ Nein, aber der Arbeitgeber sollte darauf hinweisen, dass eine anschließende Freistellung von der Arbeit aufgrund einer Anrechnung als Arbeitszeit bzw. Zeitgutschrift nur für das laufende Jahr gilt. 

Zweite Frage: Was ist mit Versicherungsschutz. Grundsätzlich sind die Mitarbeitenden bei offiziellen Veranstaltungen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Beispielsweise, wenn eine Assistentin der Geschäftsführung auf dem Weg zur Toilette stolpert und sich den Fuß bricht. Aber Vorsicht: Wenn dies passiert beim Tête-à-Tête mit dem Chef an der Theke, wenn die anderen schon weg sind, ist die Dame selbst verantwortlich für ihren Fehltritt. 

Was ist mit Alkohol? Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die Assistentin mit 1,8 Promille am Steuer auf dem Nachhauseweg gegen einen Mast fährt und einen Totalschaden baut. Hier könnte aber auch eine mangelnde Aufmerksamkeit des Chefs relevant werden: Hat er seine Mitarbeiterin sehenden Auges trunken ans Lenkrad gelassen, hat er seine Fürsorgepflicht verletzt. Ein Taxi wäre günstiger gewesen, als den Unfall mitzuverantworten. 

Schließlich wäre die Frage zu klären: Was ist mit sexueller Belästigung, Beleidigung oder Körperverletzung auf der Weihnachtsfeier. Hier ist die Justiz mit Recht streng, Alkohol und eine gelöste Stimmung rechtfertigen nicht die unflätige Bemerkung über den kurzen Rock der Kollegin oder die Ohrfeige für den Vorgesetzten. Auch wenn Johnny Walker die Sinne vernebelt haben mag, wäre eine Kündigung rechtens. 

Deshalb: Arbeitgeber, die eine Weihnachtsfeier planen, sollten vorher einen Rechtsanwalt um Rat fragen. Hinterher ist es meist zu spät.