An vielen öffentlich zugänglichen Parkplätzen, zum Beispiel Supermärkten oder Baumärkten, sind Schilder aufgestellt, auf denen steht: „Hier gilt die Straßenverkehrsordnung“. Dies ist mit einer ganz trügerischen Annahme verbunden, die unter Umständen teuer werden kann.
Die Straßenverkehrsordnung ist zwar auch auf öffentlichen Parkplätzen anwendbar, wenn sie durch ein Schild bekannt gemacht wird. Der Bundesgerichtshof hat aber jüngst entschieden, dass die allgemein bekannte Regelung „rechts vor links“ grundsätzlich nicht auf öffentlichen Parkplätzen gilt. Dies liegt daran, dass die Fläche an sich nicht als echte Fahrbahn bzw. Straße zu werten ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn auf dem Parkplatz deutlich markierte Fahrspuren vorhanden sind bzw. eine konkrete Vorfahrtsregelung existiert. Dies ist aber meistens nicht der Fall.
Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden deshalb, dass es der Sicherheit dienlicher ist, wenn die Autofahrer im Kreuzungsbereich von zwei Fahrgassen aufeinander Rücksicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen müssen. Folgender Fall hatte zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs geführt: Ein Autofahrer, der auf dem Parkplatz von „rechts“ kam, wähnte sich vorfahrtsberechtigt und fuhr im Kreuzungsbereich einfach weiter. Es kam zum Unfall. Die Richter entschieden, dass er eine Mitschuld an der Kollision hatte. Mit der Folge, dass die Haftung aufgeteilt wurde.
Man sollte somit immer auf Parkplätzen oder in Parkhäusern besonders vorsichtig fahren und nicht auf die Rechts-vor-links-Regelung beharren. Nur wer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme beachtet und mit Schrittgeschwindigkeit bei steter Bremsbereitschaft fährt, dürfte im Falle eines Unfalls von einer Mithaftung verschont bleiben.
Gilbert Schröder ist seit 2005 Mitglied der Kempener Kanzlei Winkler & Nagel. Der gebürtige Neusser, der in Düsseldorf Rechtswissenschaften studiert hat, ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und dazu im Zivil- sowie Arbeitsrecht tätig. Treten Sie mit ihm in die Diskussion: kanzlei@winkler-nagel.de