Wenn Vermieter die Kündigung eines Mietvertrages aussprechen, erwarten sie vom Mieter, dass dieser sich zu der Kündigung äußert. Der Mieter soll, so der Vermieterwunsch, unverzüglich mitteilen, ob er die Kündigung akzeptiert oder nicht.
Wenn ein Wohnraummieter sagt, dass er die Kündigung nicht akzeptiert, hat dies für den Vermieter den Vorteil, dass er vor Gericht auf künftige Räumung klagen kann, ohne den Ablauf der Kündigungsfrist abwarten zu müssen. Wenn der Mieter hingegen schweigt, sind dem Vermieter während der Kündigungsfrist die Hände gebunden.Bei einem Gewerberaummietverhältnis hat der Vermieter zwar auch ohne eine Äußerung des Mieters das Recht, auf künftige Räumung zu klagen. Allerdings trägt er das komplette Kostenrisiko einer solchen Klage.
Manche Mieter schweigen daher beharrlich nach Erhalt einer Kündigung. Der verärgerte Vermieter stellt sich die Frage, ob der Mieter zu einer Stellungnahme gezwungen werden kann.
Für Wohnraummietverhältnisse war immer klar, dass ein solcher Rechtsanspruch des Vermieters auf Äußerung des Mieters nicht besteht. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer im Juni 2023 gefällten Entscheidung auch für Gewerberaummietverhältnisse Klarheit geschaffen. Der BGH entschied, dass der Mieter schweigen darf, und zwar selbst dann, wenn der Vermieter ihn ausdrücklich zur Stellungnahme auffordert. Der Mieter kann also sein Schweigen als taktisches Mittel einsetzen.
Aus Vermietersicht sollte dann darüber nachgedacht werden, den Mieter über einen Umweg zu einer Äußerung zu veranlassen, indem man z.B. über die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages spricht.
Immer gilt: Holen Sie sich rechtzeitig Rechtsrat ein. Dies gilt für Vermieter und Mieter gleichermaßen.