Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

In Deutschland leben laut Statistischem Bundesamt mehr als drei Millionen Paare ohne Trauschein zusammen. Die wenigsten von ihnen regeln ihr Zusammenleben vertraglich, obwohl es nicht dem Schutz der Ehe unterliegt. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gibt es nur wenige gesetzliche Regelungen, weshalb durch Vereinbarungen möglichen Konflikten vorgebeugt werden sollte. Nur im Zusammenhang mit gemeinsamen Kindern gelten Regelungen, z. B. Unterhalt und elterliche Sorge. 

Folgendes gilt für unverheiratete Paare:

• keine wechselseitige gesetzliche Unterhaltspflicht ohne gemeinsame Kinder

• kein Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten gemäß § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

• kein Recht auf Mitbenutzung von Wohnung und Hausrat des Partners/der Partnerin, wenn nur einer von ihnen Mieter ist

• kein Zeugnisverweigerungsrecht
• kein Zugewinnausgleich
• kein Versorgungsausgleich
• kein gesetzliches Erbrecht
• kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung und beamtenrechtlicher Versorgung oder die Einbeziehung in die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
• keine Zusammenveranlagung im Splitting-Verfahren zulässig, sondern einzelne Veranlagung zur Einkommensteuer

Nach Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft findet ein Ausgleich für wechselseitig geleistete Beiträge grundsätzlich nicht statt. Die Partnerinnen und Partner sollten daher prüfen, ob sie ihre Beziehungen durch einen Partnerschaftsvertrag rechtlich verbindlich gestalten. Darin können beispielsweise Unterhalts- und Abfindungsvereinbarungen oder die Einsetzung als Erbin oder Erbe festgelegt werden.