Die gebürtige Kempenerin lebt seit Jahrzehnten in München und hat ihre Eigentumswohnung in der Altstadt an einen Studenten vermietet. Als dieser kündigt und sich Ende des Jahres nach Abschluss seines Jurastudiums aus Kempen verabschiedet zum neuen Job in Richtung USA, ist das für die Wahlmünchenerin im Rentenalter kein Problem. Sie beschließt, die Eigentumswohnung so lange leerstehen zu lassen, bis sie im August des folgenden Jahres – also acht Monate später – wieder in der Stadt ist und sich persönlich um einen nachfolgenden Mieter kümmern kann.
Als sie im August die Wohnung aufschließt und betritt, trifft sie der Schlag: Der Wohnzimmerschrank aus Eiche zeigt tiefe Risse, der Wasserhahn in der Einbauküche ist abgebrochen, der Spülkasten der Toilette funktioniert nicht mehr, der Perserteppich zeigt hässliche Flecken von Kaffee und Rotwein, der Parkettboden ist an einer Stelle aufgrund eines Wassereintritts aufgequollen.
Als die Wahlmünchenerin den mittlerweile in Washington als Anwalt tätigen Ex-Mieter zur Rede stellt, verweist dieser auf die Verjährungsfrist: „Hätten sie früher kommen müssen, jetzt bin ich raus aus der Sache.“ Der Mann hat Recht! Laut Gesetz verjähren Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen der Verschlechterung der Mietsache nach sechs Monaten.
Unsere Vermieterin berichtet einer befreundeten Fachanwältin für Mietrecht den Fall und erfährt, dass sie ihre Schadensersatzansprüche aufrechnen kann gegen die Kaution. Die hat die Wahlmünchenerin zum Glück noch nicht zurücküberwiesen. Somit kommt sie auch nach Ablauf der Verjährungsfrist zu ihrem Recht, die Schadensreparatur mit der Kaution des Ex-Mieters zu verrechnen. Ihr Glück, dass der Bundesgerichtshof diese Möglichkeit mit Urteil aus Sommer 2024 zulässt. Dabei spielt es auch keine Rolle, so der BGH, ob der Vermieter den Mieter innerhalb der Verjährungsfrist informiert hat, die Schadensreparatur bezahlt zu bekommen.