Was passiert mit Geschenken, wenn die Ehe in einer Scheidung endet und aus dem anfänglichen Großmut ein Gezerre um das Geschenk wird? Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun ein Urteil gesprochen, das Klarheit schafft: ein Geschenk im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft bleibt ein Geschenk, und zwar über das Scheitern der Ehe hinaus.
Folgender Fall: Er schenkt ihr zur Traumhochzeit ein Audi A5 Cabriolet. Hochzeitsgäste im Zeugenstand berichten, dass er ihr „auf Knien“ am Tropenstrand das in Geschenkpapier eingewickelte Kennzeichen des Audi überreicht hat. Ihr Name ist im Fahrzeugbrief eingetragen, bei der Abholung des Mittelklassewagens erhält sie einen der beiden Fahrzeugschlüssel.
Als die Ehe in die Brüche geht, holt er stickum den Wagen mit dem Zweitschlüssel aus der Werkstatt und will ihn nicht mehr rausrücken. Schließlich habe er seiner Ex das Fahrzeug für Zwecke seiner Firma überlassen, was die teilweise Kostenübernahme seitens der Firma belege. Deshalb sei es rechtens, dass er ihr den Wagen nach der Trennung wieder entzieht. Die Grundlage der Überlassung „für Firmenzwecke“ sei erloschen, begründet er sein eigenmächtiges Handeln.
Das haben die Richter anders gewertet und in ihrem Urteil eine Herausgabe des Cabrios an seine ehemalige Frau angeordnet. Das Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) sei zu beachten. Aus diesem Gebot ergebe sich die Pflicht, sich gegenseitig die Benutzung von Haushaltsgegenständen zu gestatten. Das Cabrio war ein echtes Hochzeitsgeschenk und damit Eigentum der Frau geworden. Der Mann hatte während der Ehe zwar ein Mitbenutzungsrecht über den gemeinsamen Haushaltsgegenstand (Audi A5 Cabriolet). Dieses Recht endete jedoch mit der Trennung, so das OLG.

